Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Gesetzliche Krankenversicherung
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl I
S.2626)
§ 25
Gesundheitsuntersuchungen
(1) Versicherte, die das fünfunddreißigste Lebensjahr
vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine
ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von
Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-
und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
(2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf
eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an,
Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten
Lebensjahres an.
(3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1
und 2 ist, daß
1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt
werden können,
2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch
diagnostische Maßnahmen erfaßbar ist,
3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend
eindeutig zu erfassen sind,
4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die
aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu
behandeln.
(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit
berufsrechtlich zulässig, zusammen angeboten werden. Der
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den
Richtlinien nach § 92 das Nähere über Art und Umfang der
Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Absatz 3. Er kann für geeignete Gruppen von Versicherten eine
von Absatz 1 und 2 abweichende Altersgrenze und Häufigkeit der
Untersuchungen bestimmen.